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   BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22   

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BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22 (https://dejure.org/2024,8551)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2024 - 20 F 5.22 (https://dejure.org/2024,8551)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 (https://dejure.org/2024,8551)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Denn die Herausgabe der persönlichen Daten auch von verstorbenen Informanten schwächt das generelle Vertrauen in die Wirksamkeit von Geheimhaltungszusagen, erschwert in der Regel die Anwerbung neuer Informanten und belastet die Zusammenarbeit mit vorhandenen Quellen (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 28).

    Ein besonderes Offenbarungsinteresse kann eine frühere Offenlegung rechtfertigen, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse eine längere Geheimhaltung gebieten (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24 und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22).

    Ein besonderes Offenlegungsinteresse wird umso eher eine Verkürzung der Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren rechtfertigen, je länger der nachrichtendienstliche Vorgang, an dem der Informant beteiligt war, zurück liegt und je weniger Anlass für die Annahme besteht, dass sich die Bekanntgabe persönlicher Daten des Informanten weniger als 30 Jahre nach dessen Tod auf die Anwerbung anderer Informanten und damit auf die Arbeitsfähigkeit der Geheimdienste auszuwirken vermag (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 31).

    Soweit der Tod von Informanten noch nicht dreißig Jahre zurückliegt, liegen auch keine Umstände vor, die - wie etwa bei NS-Tätern oder Schwerkriminellen - für ein besonderes Offenlegungsinteresse streiten und eine Verkürzung der Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren gebieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - Rn. 30).

  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 14 ff. m. w. N.).

    Ein besonderes Offenbarungsinteresse kann eine frühere Offenlegung rechtfertigen, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse eine längere Geheimhaltung gebieten (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24 und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22).

    Bei bereits verstobenen Personen, die einer Behörde Informationen zugeführt haben, können sich darüber hinaus aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - ihrer Angehörigen Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 18 ff. m. w. N.).

    Steht auch unter Nutzung von allgemein zugänglichen Datenbanken und Suchmaschinen und ggfs. der durch die Amtshilfe eröffneten Erkenntnisse der Tod des Informanten nicht verlässlich fest, was bei Unterlagen, die sich auf weit zurückliegende Vorgänge beziehen und bei lange abgebrochenem Kontakt nicht selten der Fall ist, ist zu vermuten, dass derselbe nach 90 Jahren verstorben ist und dessen persönliche Daten deshalb nicht mehr schutzwürdig sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 13 und vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24).

  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    a) Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Hauptsachegericht folgt, dass zunächst das Hauptsachegericht förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung überhaupt erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der Informationen zeitlich nachfolgend befindet (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 16).

    Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).

    Prima facie mag dies zwar den Anschein erwecken, die oberste Aufsichtsbehörde habe den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 25) und übersehen, dass ihr ein Ermessen zur Informationsfreigabe jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 20 F 23.22 - Rn. 16 m. w. N.); jedoch folgt aus den Ausführungen auf Seite 12 deutlich, dass unabhängig davon eine eigenständige Ermessensausübung erfolgt ist.

  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Auch die für die sonstige Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen für das Hauptsacheverfahren liegt vor (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 11).

    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15 f. m. w. N.).

    Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).

    Steht auch unter Nutzung von allgemein zugänglichen Datenbanken und Suchmaschinen und ggfs. der durch die Amtshilfe eröffneten Erkenntnisse der Tod des Informanten nicht verlässlich fest, was bei Unterlagen, die sich auf weit zurückliegende Vorgänge beziehen und bei lange abgebrochenem Kontakt nicht selten der Fall ist, ist zu vermuten, dass derselbe nach 90 Jahren verstorben ist und dessen persönliche Daten deshalb nicht mehr schutzwürdig sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 13 und vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24).

  • BVerwG, 24.03.2023 - 20 F 21.22

    Auskunft über die zu einer Person bei der Landesverfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Dabei war der obersten Aufsichtsbehörde als Beklagte im Hauptsacheverfahren auch der Umstand bekannt, dass der Kläger die Informationen in Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie unter Inanspruchnahme des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) begehrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 33 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 15).

    Angesichts der Fülle von Einzeldokumenten, in denen sowohl personen- als auch nachrichtenbezogene Informationen textlich eng miteinander verflochten sind, hätte es derart engmaschiger Textschwärzungen bedurft, dass es zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen gekommen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2022 - 20 F 10.21 - juris Rn. 11 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend zuvörderst die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 16) - begründet werden und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht.

    Dabei war der obersten Aufsichtsbehörde als Beklagte im Hauptsacheverfahren auch der Umstand bekannt, dass der Kläger die Informationen in Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie unter Inanspruchnahme des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) begehrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 33 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 15).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Nach Abgabe der Sache an den Fachsenat am 3. März 2022 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 - Stellung bezogen.

    b) Trotz der umfangreichen Aktenbestandteile und der zusammenfassenden Darstellung der Geheimhaltungsgründe wird die Sperrerklärung diesen Anforderungen angesichts der Eigenart der Dokumente noch gerecht (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 20 F 15.12 - Rn. 12 m. w. N.); deshalb erübrigen sich auch Erwägungen dazu, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 (2 BvE 8/21 - BVerfGE 165, 167 Rn. 111) Anlass gibt, die Senatsrechtsprechung zur Ergänzung von Weigerungsgründen (zuletzt einschränkend BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 9 f.) zu korrigieren.

  • BVerwG, 01.02.2024 - 20 F 20.22
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Deren Erklärung vom 18. Februar 2022 gab deshalb kein Anlass zu erneuter Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 14 m. w. N. sowie vom 9. Januar 2024 - 20 F 2.21 - Rn. 13), weil die Sperrerklärung vom 28. September 2021 materiell unverändert blieb und auf deren Grundlage das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit bereits geprüft hatte.

    Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 23.06.2022 - 10 C 3.21

    Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

  • BVerwG, 03.08.2011 - 20 F 23.10

    Anforderungen an die öffentliche Aufgabe für die Gewährung von Informantenschutz

  • BVerwG, 06.02.2024 - 20 F 23.22
  • BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12

    Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO

  • BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21

    Sperrerklärung; Verwaltungsaktwiederholungsverbot; materielle Rechtskraft;

  • BVerwG, 21.01.2019 - 20 F 9.17

    Auskunftbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person

  • BVerwG, 28.11.2022 - 20 F 10.21

    Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person gespeicherten

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

  • BVerwG, 31.01.2024 - 20 F 5.23
  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21

    Archivrechtliches Aktennutzungsbegehren; Bundesnachrichtendienst; Methodenschutz

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